Allgemeine Geschäftsbedingungen für
geschlossene Veranstaltungen:
I. Geltungsbereich
1. Die Allgemeinen Bedingungen haben Geltung für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Gaststätte und dem Besteller (=Veranstalter) zur Überlassung von Gast- und Nebenzimmer der Stuttgarter
Alm nebst gastronomischer Versorgung und aller weiteren hiermit zusammenhängenden Leistungen. Sie gelten in gleicher Weise für den Gartenbereich.
2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Gaststätte diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt
1. Angebote der Gaststätte sind unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung der Bestellung zustande.
2. Handelt der Besteller für einen Dritten, so hat der Besteller dies unter Angabe des Namens/der Firma, der Adresse und eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners des Dritten schriftlich
mitzuteilen.
3. Soweit durch den Vertragsabschluss ganz oder zum Teil ein Mietverhältnis begründet wird, so ist die Untervermietung ohne schriftliche Zustimmung der Gaststätte ausgeschlossen.
4. Mitarbeiter der Gaststätte sind zu mündlichen Vertragsabreden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger mündlicher Absprachen nicht befugt. Ergänzende oder abweichende
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Gaststätte.
5. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung mehr als 4 Monate, so behält sich die Gaststätte das Recht vor, Preisänderungen wegen Steigerung der Einkaufspreise,
Lohnkosten oder der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Jede Preisänderung ist beschränkt auf die tatsächliche Erhöhung der genannten Faktoren. Erhöht sich der Preis um mehr als 10% kann der Besteller
ohne weitere Kosten vom Vertrag zurücktreten.
6. Der Veranstalter, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Veranstaltungsteilnehmer dürfen keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Abweichende Vereinbarungen sind mit der
Gaststätte zu treffen.
III. Preise und Zahlung
1. Die Gaststätte ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zur Fixierung der Veranstaltung ist eine Anzahlung fällig. Diese beträgt je nach Veranstaltung 500 € -
7500 € und wird bei Fixierung Ihres Veranstaltungsumfangs festgelegt. Der fristgerechte Eingang des vollständigen Betrages beim Gastwirt ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages. Der
nach der Anzahlung verbleibende Rechnungsbetrag ist am Ende der Veranstaltung, in bar oder mit EC/Kreditkarte, fällig und ab dem dritten Tag danach mit 12% zu verzinsen. Sofern die Höhe der
Vorauszahlung und die Zahlungstermine im Vertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart sind, sind folgende Vorauszahlungen vereinbart:
Ab einer Veranstaltungsgröße von 2000 € beträgt die Vorauszahlung: 25% bei Vertragsabschluss als Garantie, zuzüglich Rest nach Vorlage der Rechnung sofort.
Ab einer Veranstaltungsgröße von 3000 € beträgt die Vorauszahlung: 50% bei Vertragsabschluss als Garantie, zuzüglich Rest nach Vorlage der Rechnung sofort.
Ab einer Veranstaltungsgröße von 10.000 € beträgt die Vorauszahlung:
75 % bei Vertragsabschluss als Garantie, zuzüglich Rest nach Vorlage der Rechnung sofort.
2. Die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl ist verbindlich und wird der Preisberechnung, außer die genannte Teilnehmerzahl wird überschritten, zugrunde gelegt. Abweichungen von der
Teilnehmerzahl muss der Besteller spätestens 7 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um die erforderliche Vorbereitung zu ermöglichen.
3. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Veranstaltungstages geltenden Umsatzsteuer.
4. Für umfangreiche Auf- und Umbauarbeiten behält sich die Gaststätte vor, diese in Rechnung zu stellen.
5. Die Veranstaltungsvereinbarung umfasst die Grundreinigung der Veranstaltungsräume und die Entsorgung üblicher Abfälle der Veranstaltung. Die Entsorgung seiner Art oder Menge nach
außergewöhnlichen Abfalls wird vom Betrieb gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für außergewöhnliche Verschmutzungen des Veranstaltungsraumes.
IV. Änderung der Teilnehmerzahl
1. Wird die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl durch schriftliche Mitteilung unterschritten, so reduziert sich der Preis für die abweichende Teilnehmerzahl wie folgt
bis zum 7. Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin um 100 % des Speisen- und Getränkeumsatzes
Wird die Abweichung nicht, oder nach dem 7.Tag mitgeteilt, so werden 100 % der bei der Bestellung genannten Teilnehmerzahl berechnet.
2. Wird die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl überschritten, so wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
3. Im Falle des Abweichens der Teilnehmerzahl bleibt es der Gaststätte vorbehalten, dem Besteller andere zumutbare Räumlichkeiten zuzuweisen.
V. Stornierung
1. Stornierungen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
2. Im Falle einer Stornierung des Vertrages hat die Gaststätte das Recht eine angemessene Vergütung zu fordern, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag storniert wurde. Die Höhe der
Vergütung ergibt sich wie folgt, es sei denn der Besteller weist nach, dass kein Schaden entstanden ist
Stornierungstag |
Vergütung |
6 Monate und mehr Tage vor vereinbartem Veranstaltungstermin |
keine Vergütung |
3 bis 6 Monate vor vereinbartem Veranstaltungstermin |
50 % der Gesamtsumme lt. Auftragsbestätigung |
3 bis 1 Monat vor vereinbartem Veranstaltung |
80 % der Gesamtsumme lt. Auftragsbestätigung |
31 bis 7 Tage vor vereinbartem Veranstaltungstermin und später |
Gesamtsumme lt. Auftragsbetätigung |
3. Sollte der Speisen- und Getränkeumsatz, etwa im a la carte Bereich, in der Auftragsbestätigung nicht festgelegt sein, nehmen wir bei Stornierung je Teilnehmer einen Speisenumsatz von 25,00€
und Getränkeumsatz von 14,00€ als Grundlage für die Berechnung.
4. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Recht der Gaststätte weitergehenden Schadenersatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
VI. Dekorationsmaterial, Musik, Kommunikations-Technik
1. Die Anbringung von Dekorationsmaterial, sonstigen Gegenständen, Musik und Kommunikationstechnik darf nur in Absprache mit der Gaststätte stattfinden. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür,
dass eingebrachte Dekorations- und Arbeitsmaterialien den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Im Zweifelsfalle kann ein ausreichender feuerpolizeilicher Nachweis eingefordert
werden.
2. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, darf die Gaststätte die
Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen. Für verbliebene Gegenstände im Veranstaltungsraum darf die Gaststätte für die Dauer des Verbleibes Raummiete berechnen oder eine
erforderliche Entsorgung zu Lasten des Kunden vornehmen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und in die Räume gebracht worden sind.
3. Musik im Innenbereich ist gestattet. Bei der Musiklautstärke ist der Vorgabe der Landeshauptstadt Stuttgart Folge zu leisten. Eine Hausanlage ist in unserem Almrestaurant und dem Almstüble
vorhanden. Zusätzlicher Auf- und Abbau von Licht- und Tontechnik ist bis spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn abzustimmen. Sämtliche Technik, Licht- Ton-, Bühnenelemente sind nach
Veranstaltungsende abzubauen und sofort abzutransportieren. Die Gaststätte übernimmt keine Gewährleistung für Beschädigung oder Diebstahl. Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern und jegliches offenes
Feuer sind strikt untersagt. Die Kosten für Musik sind vom Veranstalter direkt mit den Musikern abzurechnen außer es wird im Vorfeld etwas Anderes vereinbart. Des Weiteren ist die Veranstaltung
vom Veranstalter bei der GEMA direkt anzumelden und die anfallenden Kosten sind vom Veranstalter direkt an die GEMA zu bezahlen.
VII. Haftung
1. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte, Erfüllungsgehilfen sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, ebenso
einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür entsprechende Versicherungen abzuschließen. Die Gaststätte kann den Nachweis
solcher Versicherungen verlangen.
2. Die Gaststätte haftet nicht für Garderobe und sonstige Gegenstände des Veranstalters.
3. Die Gaststätte haftet außer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
4. Die Beschränkung der Haftung gilt auch für die Haftung der Gaststätte für von ihr eingesetzten Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern.
5. Im Falle von einfach verschuldeten Leistungsstörungen, einfach fahrlässig verschuldeten vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen ist die Haftung der Gaststätte
ausgeschlossen, es sein denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung des Vertragszwecks geboten ist, oder die aus berechtigter Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen
erwachsen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der Gaststätte auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden.
6. Vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände lagern ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den zugewiesenen Räumen.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Die Gaststätte ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
2. Der Rücktritt der Gaststätte begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.
3. Die Gaststätte ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers die geschuldete Leistung zu ändern bzw. gleichwertige Raumänderungen vorzunehmen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt. Abweichende Vereinbarungen oder
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
5. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. UN-Kaufrecht ist nicht anzuwenden. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Stuttgart.
6. Mit der Unterzeichnung des Bewirtungsvertrages gemäß der Veranstaltungsabsprache akzeptiert der Veranstalter unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Grundlage für die Ausrichtung
Ihres Festes.
Gez. Carola Häcker & Jan Edler, Die Stuttgarter Alm